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01.11.2017

Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung

 

Praktisch in jedem Jahr steigen die Beitragsbemessungsgrenzen an, so auch 2018. Den Durchschnittsverdiener trifft das kaum, wohl aber Gut- und Besserverdiener. Ebenfalls angehoben wird die Versicherungspflichtgrenze, die für den Wechsel aus der gesetzlichen in die private Krankenversicherung von Bedeutung ist.

Ursächlich für die Anpassung der Beitragsbemessungsgrenzen 2018 ist die Einkommensentwicklung in 2016, die bei der Festlegung der Werte für die Kranken,- Pflege-, Renten- und Arbeits­losen­versicherung in die Entscheidung mit einfließt. Im Jahr 2016 stiegen Löhne und Gehälter um rund 2,4 Prozent.

In der Kranken- und Pflegeversicherung erhöht sich die Beitragsbemessungsgrenze von 4.350 Euro (2017) auf 4.425 Euro monatlich (bzw. von 52.200 Euro auf 53.100 Euro jährlich). In der Arbeitslosen- und Rentenversicherung steigen die Grenzen in Westdeutschland um 150 Euro auf 6.500 Euro im Monat, und um 100 Euro auf 5.800 Euro monatlich in den östlichen Bundesländern.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommen für die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege,- Arbeits­losen- und Renten­versicherung jeweils hälftig auf. Abweichend davon tragen in der Krankenversicherung Arbeitgeber und Arbeitnehmer nur den allgemeinen Beitragssatz (14,6 %) zu gleichen Teilen. Je nach Krankenkasse kommt noch ein nur vom Arbeitnehmer zu zahlender Zusatzbeitrag hinzu. Durchschnittlich liegt dieser Zusatzbeitrag derzeit bei 1,1 Prozent, er wird 2018 voraussichtlich stabil bleiben oder sogar leicht sinken.

Wer aus der gesetzlichen Kranken­versicherung zu einer privaten Kasse wechseln möchte, muss 2018 mehr als 4.950 Euro monatlich oder 59.400 Euro jährlich verdienen. 2017 war für den Wechsel ein monatliches Brutto­gehalt von 4.800 Euro ausreichend (57.600 Euro jährlich).

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