Brandgefährlich

19.04.2018

Auftraggeber haften unter bestimmten Voraussetzungen für beauftragte Handwerker

Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zeigt auf, dass die Haftung von Haus- bzw. Grundstückseigentürmern weitreichend sein kann.

Im verhandelten Fall ging es um einen Brand, der – ausgelöst von einem Handwerker – vom Haus der Eigentümer auf das benachbarte Gebäude übergriff. Die Eigentümer müssen für den Schaden am Nachbarhaus haften, die Frage des Verschuldens tritt zurück: Der BGH erkannte einen »verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch« (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Konkret reparierte der Handwerker das Dach des Hauses mit Heißkleber, wobei er teilweise nicht sachgerecht bzw. nicht mit der nötigen Aufmerksamkeit vorging. Es entwickelte sich ein Feuer, dem das Haus der Auftraggeber zum Opfer fiel, und das – zusammen mit dem Löschwasser der Feuerwehr – auch das Nachbarhaus schwer beschädigte. Den Handwerker ereilte die Insolvenz, so dass von ihm kein Schadensersatz geleistet werden konnte. Die Versicherung der Nachbarn sprang ein und verlangte anschließend diese Leistung von den Auftraggebern des Dachdeckers zurück. Anders als die Vorinstanzen kam der BGH zu dem Schluss, dass diese tatsächlich haften müssten, denn erst durch ihren Auftrag konnte die Brandgefahr überhaupt entstehen.

Quelle: Pressemeldung und Urteil des BGH vom 9. Februar 2018; Az.: V ZR 311/16.

Kontakt

Liebling Versicherungsmakler AG
Kreuzstrasse 2a
52428 Jülich-Pattern

Tel.: 02461-91645-0
Fax: 02461-9164545

E-Mail: doe@liebling.de

Neuigkeiten